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Menschenrechte

3. Arbeit und Beschäftigung

3.2. Beschäftigung als Recht. Internationale Gremien und Politiken


Artikel 23 - Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit

(1)Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.

(2)Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

(3)Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.

(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.


WICHTIGE BEGRIFFLICHKEITEN

Vergütung: Wird als Entgelt oder andere Entschädigung angesehen, die als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen gewährt wird. Einfach ausgedrückt: Der Mitarbeiter muss für seine Arbeit entlohnt werden.

Gewerkschaft: Ist eine Organisation von Arbeitnehmern, die sich zusammengeschlossen haben, um viele gemeinsame Ziele zu erreichen, z.B. den Schutz der Redlichkeit des Gewerbes, die Verbesserung der Sicherheitsstandards und das Erreichen von besseren Löhnen, Leistungen (Urlaub, Gesundheitsfürsorge und Ruhestand) und Arbeitsbedingungen.

Diskriminierungsverbot: kein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer aufgrund seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Religion, Nationalität, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung, seines Alters, seiner sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität benachteiligen.


Bedeutung des Artikels Das Menschenrecht auf Arbeit erkennt Arbeit als etwas an, auf das jeder Einzelne Anspruch hat. Das Recht auf Arbeit bedeutet in erster Linie das Recht, beteiligt zu sein in Produktion und der Erbringung von Dienstleistungen sowie das Recht, am Gewinn, der durch die wirtschaftlichen Betätigungen erzielt wird in einem Umfang teilzuhaben, der einen angemessenen Lebensstandard gewährleistet. Das Recht auf Arbeit stellt somit sicher, dass niemand aus dem Wirtschaftsleben ausgeschlossen wird. Die Art der Arbeit, die eine Person ausführt, hängt vom Zugang zu Ressourcen, Ausbildung und Schulung ab. Die Arbeit kann als Lohnarbeiter erfolgen oder als Selbständiger durchgeführt werden. Entscheidendes Merkmal der Arbeit ist, dass Menschen ihren Lebensunterhalt damit verdienen können. 


Das Recht auf Arbeit bedeutet, dass Arbeit und Zugang zu Ressourcen so verteilt werden sollen, dass alle, die arbeiten möchten, daran partizipieren können. Das Recht, den Lebensunterhalt zu verdienen, impliziert mindestens, wie oben erläutert, dass die aus diesen wirtschaftlichen Aktivitäten resultierenden Erträge ausreichen sollten, um einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen. Dem Recht auf Arbeit wird nicht durch die Teilnahme an irgendeiner Art von Wirtschaftstätigkeit Rechnung getragen. Tatsächlich beinhaltet es "das Recht eines jeden auf die Möglichkeit, durch Arbeit, die er frei wählt oder akzeptiert, seinen Lebensunterhalt zu verdienen". Ein wichtiges Element ist die Wahlfreiheit bezüglich der wirtschaftlichen Aktivitäten zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Recht auf Arbeit bedeutet daher nicht nur, dass Arbeit auf eine Weise verteilt wird, die die Beteiligung aller ermöglicht, sondern auch, dass die Präferenz einer Person, wie sie ihren Lebensunterhalt verdienen kann, eben auch eine Menschenrechtsgarantie ist. 


Geforderte Rahmenbedingungen: 

Die Arbeitgeber sind verpflichtet angemessene Löhne, gleiches Entgelt für gleiche Arbeit und gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit sicherzustellen. Den Arbeitnehmern sollte ein Mindestlohn garantiert werden, der ihnen und ihren Familien ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Die Arbeitsbedingungen dürfen die Sicherheit und die Gesundheit nicht gefährden und dürfen die menschliche Würde nicht verletzen. Den Mitarbeitern müssen angemessene Arbeitszeiten, angemessene Ruhe- und Erholungspausen sowie regelmäßig bezahlte Urlaubstage gewährt werden.