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Menschenrechte

4. Arbeit/Beschäftigung für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung (PWIDs)

4.1. Arbeit und Beschäftigung als Grundrecht für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung

Das Recht auf Arbeit ist ein grundlegendes Menschenrecht. Wie im vorigen Kapitel erwähnt, erkennt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte an, dass jeder das Recht auf Arbeit, die freie Wahl der Beschäftigung, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen und den Schutz vor Arbeitslosigkeit (Artikel 23 Absatz 1), hat.  Das Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen erkennt in Artikel 27 auch das Recht von Menschen mit Behinderung an, gleichberechtigt mit anderen zu arbeiten. Dazu gehört das Recht auf die Chance, von einer frei gewählten Arbeit zu leben oder in einem offenen und inklusivem Arbeitsmarkt oder einer inklusiven und barrierefreien Arbeitswelt. Dazu gehören das Diskriminierungsverbot, der Rechtsschutz, der Zugang zu Bildung, die Beschäftigung im öffentlichen und privaten Sektor und Möglichkeiten zur Selbstständigkeit und Unterstützung, um eine Beschäftigung zu gleichen Konditionen zu gewährleisten.