Menschenrechte
4. Arbeit/Beschäftigung für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung (PWIDs)
4.3. Beschäftigungspolitik für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung
Beschäftigungsquoten
Die Festlegung einer Beschäftigungsquote bedeutet, dass staatlicherseits festgelegt wird, wie viel Menschen mit Behinderung ein Arbeitgeber zu beschäftigen hat.
In der Mehrheit der europäischen Länder besteht eine solche Verpflichtung zur Beschäftigung. Dazu gehören Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien und Spanien. In Dänemark, Estland, Finnland, Island, Lettland, den Niederlanden, Norwegen, Schweden oder dem Vereinigten Königreich gibt es kein wirksames Quotensystem. Gundersen (2008) unterscheidet drei grundlegende Modelle für Beschäftigungsquoten:
• Legislative Empfehlungen
• Gesetzliche Verpflichtungen ohne wirksame Sanktionen
• Gesetzliche Verpflichtungen gestützt durch Sanktionen (Ausgleichsabgabe-Verfahren)
Vor diesem Hintergrund stellt die Existenz eines Ausgleichsabgabe-Verfahrens keine Garantie für dessen beabsichtigte vollständige Umsetzung dar. Es gibt nationale Unterschiede bei der Anerkennung der auf die Quote anzurechnenden Arbeitnehmer, abhängig von der Art, Umfang und Weise bei Umsetzung und gesetzlichen Verfahrensregelungen.
Selbst im öffentlichen Dienst ergaben sich Umsetzungsschwierigkeiten hinsichtlich einer Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Die Größe der Unternehmen, die den Quotenregelungen unterliegen und die Anzahl der zu Beschäftigenden, unterscheiden sich von Land zu Land.